Zitat des Jahres

„[Es] ... wird vorrangig angestrebt, die Grundstücke bzw. Gebäude an Luxemburger
 Bürger und finanzkräftige Deutsche Bürger zu veräußern“

Aus dem Antragstext für eine landesplanerische Stellungnahme zum Vorhaben Wohnen am Golfplatz

 

Lesen Sie hier auszugsweise den Wortlaut in den Antragsunterlagen an die Kreisverwaltung Trier-Saarburg zur Erlangung einer Landesplanerischen Stellungnahme gem. § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG):
„Die geplante Wohnbebauung dient auch der Finanzierung der hochwertigen Golfanlage. Aus diesem Grund wird vorrangig angestrebt, die Grundstücke bzw. Gebäude an Luxemburger Bürger und finanzkräftige Deutsche Bürger zu veräußern. Zur Umsetzung dieser Vermarktungsstrategie wird angestrebt, den Erwerb eines Baugrundstückes und die Mitgliedschaft in dem Golfclub zu verbinden. Die Höhe des Baulandpreises kann ebenfalls steuernd wirken.“

Die Landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung hierzu:
„Die besondere Ausrichtung der Vermarktung der Wohnbauflächen für gehobene Ansprüche an spezielle Personengruppen im Umfang von bis zu 400 Wohneinheiten bedarf einer städtebaulich und raumordnerisch nachvollziehbaren Rechtfertigung. Diese Darlegung muss auch den Nachweis der Verträglichkeit mit der sonstigen wohnbaulichen Entwicklung der benachbarten Gemeinden und insbesondere der Standortgemeinden Tawern und Temmels unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen raumordnerischen Funktion und der städtebaulichen Darstellungen des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans einschließen.“

Klartext:
Die Maßgaben des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) IV bedeuten:
Das Großprojekt Wohnen auf dem Golf wird auf Grund des LEP IV Auswirkungen auf die Eigenentwicklung der Standortgemeinden Tawern und Temmels aber auch auf die umliegenden Gemeinden an der Obermosel nach sich ziehen. Die Bauvolumen werden künftig bedarfgemäß kontingentiert, d.h. die vorerst 400 Baustellen des Projekts auf dem Fellericher Plateau werden Restriktionen bei der Ausweisung neuer Baugebiete in allen umliegenden Gemeinden, auch in Tawern zur Folge haben. Das heißt: so lange auf dem Fellericher Plateau Baustellen verfügbar wären - egal zu welchem Preis - sind nach Maßgabe von LEP IV diese auf den Eigenbedarf und den Bedarf der Umkreisgemeinden anzurechnen.
Das führt gegebenenfalls z.B. dazu, dass bei gemeindlicher Notwendigkeit, weiteres Bauland innerorts Tawern zu erschließen, das nicht ausgeschöpfte Volumen auf dem Golfpark berücksichtigt wird und neue Maßnahmen nicht mehr genehmigt würden. Für die "nicht so finanzstarken" Bürger stünde erschwingliches Bauland nicht mehr zur Verfügung.