Zitat des Jahres
„[Es] ... wird vorrangig angestrebt, die
Grundstücke bzw. Gebäude an Luxemburger
Bürger und finanzkräftige Deutsche Bürger zu veräußern“
Aus dem Antragstext für eine landesplanerische Stellungnahme zum Vorhaben Wohnen am Golfplatz
Lesen Sie hier auszugsweise den Wortlaut in den Antragsunterlagen an
die Kreisverwaltung Trier-Saarburg zur Erlangung einer Landesplanerischen
Stellungnahme gem. § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG):
„Die geplante Wohnbebauung dient auch der Finanzierung der hochwertigen
Golfanlage. Aus diesem Grund wird vorrangig angestrebt, die Grundstücke bzw.
Gebäude an Luxemburger Bürger und finanzkräftige Deutsche Bürger zu veräußern.
Zur Umsetzung dieser Vermarktungsstrategie wird angestrebt, den Erwerb eines
Baugrundstückes und die Mitgliedschaft in dem Golfclub zu verbinden. Die Höhe
des Baulandpreises kann ebenfalls steuernd wirken.“
Die Landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung hierzu:
„Die besondere Ausrichtung der Vermarktung der Wohnbauflächen für
gehobene Ansprüche an spezielle Personengruppen im Umfang von bis zu 400
Wohneinheiten bedarf einer städtebaulich und raumordnerisch nachvollziehbaren
Rechtfertigung. Diese Darlegung muss auch den Nachweis der Verträglichkeit mit
der sonstigen wohnbaulichen Entwicklung der benachbarten Gemeinden und
insbesondere der Standortgemeinden Tawern und Temmels unter besonderer
Berücksichtigung der jeweiligen raumordnerischen Funktion und der
städtebaulichen Darstellungen des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans
einschließen.“
Klartext:
Die Maßgaben des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) IV bedeuten:
Das Großprojekt Wohnen auf dem Golf wird auf Grund des LEP IV Auswirkungen auf
die Eigenentwicklung der Standortgemeinden Tawern und Temmels aber auch auf die
umliegenden Gemeinden an der Obermosel nach sich ziehen. Die Bauvolumen werden
künftig bedarfgemäß kontingentiert, d.h. die vorerst 400 Baustellen des Projekts
auf dem Fellericher Plateau werden Restriktionen bei der Ausweisung neuer
Baugebiete in allen umliegenden Gemeinden, auch in Tawern zur Folge haben. Das
heißt: so lange auf dem Fellericher Plateau Baustellen verfügbar wären - egal zu
welchem Preis - sind nach Maßgabe von LEP IV diese auf den Eigenbedarf und den
Bedarf der Umkreisgemeinden anzurechnen.
Das führt gegebenenfalls z.B. dazu, dass bei gemeindlicher Notwendigkeit,
weiteres Bauland innerorts Tawern zu erschließen, das nicht ausgeschöpfte
Volumen auf dem Golfpark berücksichtigt wird und neue Maßnahmen nicht mehr
genehmigt würden. Für die "nicht so finanzstarken" Bürger stünde erschwingliches
Bauland nicht mehr zur Verfügung.