SOS aus dem Planungsverband Golfpark
Landesplanungsbehörde als Retter des Projektes?
Am 29. Januar 2008 fand die wohl letzte Sitzung des Planungsverbandes Golfpark Tawern/Temmels statt.

Für den Fall, dass der Planungsverband keine einverständliche Abstimmung über den Bebauungsplan Golfpark erreicht, hatten sich die beiden Planungsverbandsvorsitzenden, Josef Weirich (Tawern) und Joachim Mimler (Temmels), auf Grund einer Zusatzvereinbarung zur Satzung des Planungsverbandes zu einer Konsenssuche verpflichtet, die zum Ziel hatte, einen Kompromissvorschlag zu erarbeiten. Letztendlich scheiterte nun die Kompromisssuche an der Ablehnung der von Temmels geforderten Ferienhausbebauung, die jedoch von der Tawerner CDU-Mehrheit abgelehnt wurde.

Ein "mausetotes" Kaninchen zog Verbandsvorsteher Josef Weirich (Ortsbürgermeister Tawern) aus dem Hut, als er nach dem misslungenen Konsensversuch der beiden Planungsverbandsvorsitzenden feststellte, dass eine Einigung nicht zustande gekommen sei. Er beabsichtige nun, gemäß § 205 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB), einen Antrag an die Landesplanungsbehörde zu stellen, dass diese den Bebaungsplan aufstellen und in Kraft setzen solle.

Das Problem an der Sache: Der dritte Absatz des § 205 BauGB kann nur greifen, falls die Landesplanungsbehörde den Planungsverband schon zwangsweise eingerichtet hat. Der Planungsverband "Golfpark" hat sich jedoch gemäß § 205 BauGB Absatz 1 aus freiem Willen heraus zusammengeschlossen.
Zum Verständnis ist nachfolgend der Wortlaut des Baugesetzbuches wiedergegeben, auf den Verbandsvorsteher Weirich seinen letzten Versuch zur Rettung des Golfparkprojektes stützen will.

BauGB § 205   Planungsverbände
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.

Man müsste nun die entsprechende Kommentierung zum Gesetzestext abdrucken, um die aus Rechtsprechungen und Urteilen hergeleiteten Auslegungen umfassend darzulegen. Das würde aber die Dimensionen dieser Seite unserer Homepage sprengen.

Deshalb nur so viel:

Wir behaupten an dieser Stelle und bereits jetzt, dass es als Schuss in den Ofen enden wird, falls es tatsächlich zu dem angekündigten Antrag an die Landesplanungsbehörde kommt. Wir fragen uns, wer Tawerns Ortsbürgermeister beraten hat, diesen schon verzweifelt wirkenden Versuch zu unternehmen.
Wir fragen uns auch, wieso nicht der geringste Ansatz seitens der Projektbefürworter erkennbar ist und war, die von den Projektkritikern bisher vorgetragenen massiven rechtlichen Bedenken als begründet zu werten.

Nach Lage der Dinge wird sich die Auflösung des Planungsverbandes Golfpark am Datum 31.03.2008 orientieren, der gemäß § 6 (6.1) des Zweiten Projektentwicklungsvertrages das Ende des Zeitraumes zur Erstellung des Bebauungsplanes beschreibt. Rechtsstreitigkeiten sind nicht auszuschließen. Die SPD hat den Zweiten Projektentwicklungsvertrag bereits mehrfach als rechtswidrig erkannt. Insbesondere wird im Falle von Schadensersatzforderungen der Vertrag unter Umständen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden müssen; es sei denn, beide Vertragsseiten verzichten möglicherweise auf Forderungen.