Die Konzer Bürger verdanken dem früheren Pfarrer und Schulvisitator Georg Josef Ignaz Canaris (1740-1819) den Beinamen „Konzer Doktoren". Er sorgte seit 1775 vorbildlich dafür, dass die Konzer Jugend eine grundlegende Schulbildung erhielt. Dieser Tradition verpflichtet, soll die Bürgerstiftung einen dauerhaften Beitrag für eine umfassende Bildung in der Bürgerschaft leisten.  Foto: Rainer Schons   Lizenzbedingungen
 

Selbstverehrung einer edlen Tat
Nur Meinung und Mehrheit zählen; Gemeindeordnung bleibt außen vor

Unter folgender Schlagzeile und Rubrum berichtete der Trierische Volksfreund am 6./7. September 2008 aus der Sitzung des VG-Rates Konz vom 04.09.2008:

Finanzspritze für Stiftung
Verbandsgemeinderat will junge Menschen fördern

Die Mehrheit des Verbandsgemeinderates Konz hat sich in seiner jüngsten Sitzung dafür ausgesprochen, sich am Gründungskapital der Konzer-Doktor-Bürgerstiftung mit 25.000 Euro zu beteiligen.

Mit diesen Worten wurde die ehrbare Absicht des Verbandsgemeinderates Konz am 04.09.2008 beschrieben. Feststellung aus der FDP-Fraktion: "Die Stiftung ist wichtig für die Jugend". SPD-Kommentar hierzu: Dem ist nicht zu widersprechen; die Überlegungen der SPD zielten aber in eine weitere Richtung.

Die wohlgemeinte Stiftung könnte bereits frühzeitig daran scheitern, wenn sich auf Grund der bindenden Vorgaben der Gemeindeordnung herausstellte, dass die insgesamt 50.000 €  Beteiligung (Stadt und Verbandsgemeinde je 25.000 €) am Kapitalstock mit öffentlichen Mitteln nicht zulässig ist und das vorschnell eingebrachte Kapital wieder zurückfließen müsste.
 
Mal soeben und ohne gesicherte Rechtsgrundlage 25.000 € (50.000 € einschließlich des Anteils der Stadt Konz) aus dem öffentlichen Haushalt für eine private Stiftung locker zu machen, betrachtet die SPD-Fraktion als ungeprüften Schnellschuss des Rathauskönigs Manns und seines Nachfolgers Dr. Frieden.

Die Stellungnahme zur SPD-Anfrage bei der Kommunalaufsicht lesen Sie hier.

Die kritische Bewertung durch den SPD-Fraktionsvorsitzenden Lothar Rommelfanger, § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz lasse einen derartigen Einsatz von öffentlichen Mitteln grundsätzlich nicht zu, provozierte die süffisante und polemische Feststellung seitens des CDU-Fraktionsvorsitzenden, man wundere sich über die ablehnende Haltung der SPD, die sich ja sonst als Mentor des Sozialen hervortue.

Trotz der verbleibenden Unsicherheit auf die Frage des SPD-Fraktionsvorsitzenden, inwieweit die Aufsichtsbehörde das Vorhaben genehmigt habe, beharrte die CDU-Fraktion auf der Abstimmung.
Dem wohlüberlegten Vorschlag Rommelfangers, die Abstimmung so lange auszusetzen bis Rechtssicherheit gegeben sei und so die Stiftung vor eventuellem Schaden zu bewahren, erteilte die Ratsmehrheit aus CDU, FWG und FDP dennoch eine Abfuhr.

Wenig lustig fanden die Ratmitglieder der Mehrheitsfraktion die Wortmeldung von SPD-Ratsmitglied Sommer, der nach Zitieren des Sprichwortes Aus anderer Leute Leder ist gut Riemen schneiden vorschlug, dass doch jedes Mitglied dieses Rates den laut Satzungsentwurf der Konzer-Doktor-Bürgerstiftung vorgesehenen Betrag von 500 Euro als Kapitalstock für die „Bürgerstiftung“ einbringen sollte. Auch der Hinweis, dass sie dann alle als Stifter gelten würden, fand wenig Begeisterung.

Um gegebenenfalls Schaden von der jungen Stiftung abzuwenden, muss die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von öffentlichem Vermögen klipp und klar feststehen.

Hintergrund:
Die Idee der Projektgruppe „Marke Konz“, eine Bürgerstiftung ins Leben zu rufen, klingt gut und ist gut; eine unterstützungswürdige Sache. Die Präambel des Satzungsentwurfes der Stiftung umschreibt bereits im ersten Satz und in aller Deutlichkeit was beabsichtigt ist:
"Die Konzer-Doktor-Bürgerstiftung Konz ist Ausdruck des privaten Engagements von Bürgern und Unternehmen, die das Zusammenleben in ihrer Nachbarschaft, der Stadt und der Verbandsgemeinde Konz fördern möchten. Mit der Bürgerstiftung werden die Bürger der Region Konz dazu angeregt, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens zu übernehmen. Es geht um die Stärkung der Eigeninitiative und des Gemeinsinns der Bürger. Mit den von ihr geförderten und angeregten Vorhaben will sie insbesondere Ausbildung und Bildung sowie soziale Kompetenzen vor allem junger Mitbürger fördern, Einsamkeit und Isoliertheit Einzelner überwinden, die gegenseitige Achtung und die Anerkennung des Andersseins weiterentwickeln, Kreativität anregen, künstlerische Leistungen unterstützen, Verständnis und Akzeptanz des freiheitlichen Rechtsstaats und Bewusstsein für politische Verantwortung der Bürgern vertiefen."

Das ist klar und deutlich und der Unterstützung wert. Besonders der Hinweis auf die Träger der Stiftung: die Bürger der Region Konz. Stadt und Verbandsgemeinde Konz sollen nach den Vorstellungen des noch amtierenden Stadt- und Verbandsbürgermeisters Manns und auch seines Nachfolgers Dr. Frieden mit 50.000 Euro (je 25.000 € für Stadt und Verbandsgemeinde Konz) den Grundstock des Stiftungskapitals für die zu gründende private Konzer-Doktor-Bürgerstiftung bereitstellen.

Zur allgemeinen Information:

§ 84 GemO
Rechtsfähige Stiftungen
(1) Für rechtsfähige Stiftungen, die die Gemeinde verwaltet, gilt das Stiftungsgesetz.
(2) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Wortlaut der offiziellen Kommentierung des § 84 GemO

Zu: Einbringung von Gemeindevermögen (Absatz 2)
Nach Absatz 2 darf die Gemeinde nur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass die Gemeinde ohne zwingenden Grund Mittel in Stiftungen längerfristig bindet, die ihr möglicherweise später für einen anderen dringenden Bedarf fehlen.
Absatz 2 gilt im Übrigen, da die Überschrift des § 84 „Rechtsfähige Stiftungen" lautet, nur für die rechtlich selbstständigen Stiftungen. Für rechtlich unselbstständige Stiftungen empfiehlt es sich aber, diese Regelungen analog anzuwenden, soweit nicht besondere Bestimmungen dem entgegenstehen.

Absatz 2 enthält folgende Voraussetzungen:
a)
Die Gemeinde darf eigene Mittel in eine Stiftung nur dann einbringen, wenn sich der Aufgabenzweck in anderer Weise nicht erfüllen lässt. Dies liegt im wohlverstandenen Interesse der Gemeinde selbst, denn mit der Umwandlung von freiem Vermögen in Treuhandvermögen beraubt sie sich finanzwirtschaftlicher Dispositionsmöglichkeiten. [...].
b) Die Gemeinde muss vor der Gründung der Stiftung untersuchen, ob sich der Aufgabenzweck nicht auf andere Weise erfüllen lässt. Dies wird in der Regel tatsächlich möglich sein. [...].

Die Sicht der SPD-Fraktion im VG-Rat Konz:
Die löbliche Aufgabe der Konzer-Doktor-Bürgerstiftung wird durch den Einsatz von Gemeindevermögen konterkariert. Förderung, Bildung, Ausbildung und Integration junger Menschen gehören in erster Linie zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde und sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Eine Stiftung, die sich zum Ziel setzt, ergänzend im Sinne der gemeindlichen Pflichtaufgaben zu wirken, ersetzt nicht diese gemeindliche Pflichtaufgabe; sie wirkt lediglich unterstützend.

Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel  (Auszug aus dem Satzungsenwurf der Konzer-Doktor-Bürgerstiftung)

Hier stellt sich Frage, ob es nicht weitaus sinnvoller ist, im Rahmen der geltenden Zuschussbestimmungen der Verbandsgemeinde Konz die Stiftung mit einem jährlichen Zuschuss zu bedenken, der im Sinne der Erträge des Stiftungsvermögens sofort für die Stiftungszwecke verwendet werden kann.