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| Die Konzer Bürger verdanken dem früheren Pfarrer und
Schulvisitator Georg Josef Ignaz Canaris (1740-1819) den Beinamen
„Konzer Doktoren". Er sorgte seit 1775 vorbildlich dafür, dass die Konzer
Jugend eine grundlegende Schulbildung erhielt. Dieser Tradition
verpflichtet, soll die Bürgerstiftung einen dauerhaften Beitrag für eine
umfassende Bildung in der Bürgerschaft leisten.
Foto: Rainer Schons
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Selbstverehrung einer edlen Tat
Nur Meinung und Mehrheit zählen; Gemeindeordnung bleibt außen vor
Unter folgender Schlagzeile und Rubrum berichtete der Trierische Volksfreund am 6./7. September 2008 aus der Sitzung des VG-Rates Konz vom 04.09.2008:
Mit diesen Worten wurde die ehrbare Absicht des Verbandsgemeinderates Konz am
04.09.2008 beschrieben. Feststellung aus der FDP-Fraktion: "Die Stiftung ist
wichtig für die Jugend". SPD-Kommentar hierzu: Dem ist nicht zu widersprechen;
die Überlegungen der SPD zielten aber in eine weitere Richtung.
Die wohlgemeinte Stiftung könnte bereits frühzeitig daran scheitern, wenn sich
auf Grund der bindenden Vorgaben der Gemeindeordnung herausstellte, dass die
insgesamt 50.000 € Beteiligung (Stadt und Verbandsgemeinde je 25.000 €) am
Kapitalstock mit öffentlichen Mitteln nicht zulässig ist und das vorschnell
eingebrachte Kapital wieder zurückfließen müsste.
Mal soeben und ohne gesicherte Rechtsgrundlage 25.000 € (50.000 € einschließlich des Anteils der
Stadt Konz) aus dem öffentlichen Haushalt für eine private Stiftung
locker zu machen, betrachtet die SPD-Fraktion als ungeprüften Schnellschuss des Rathauskönigs
Manns und seines
Nachfolgers Dr. Frieden.
Die Stellungnahme zur SPD-Anfrage bei der Kommunalaufsicht lesen Sie hier.
Die kritische Bewertung durch den
SPD-Fraktionsvorsitzenden Lothar Rommelfanger, § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung
(GemO) Rheinland-Pfalz lasse einen derartigen Einsatz von öffentlichen Mitteln
grundsätzlich nicht zu, provozierte die süffisante und polemische Feststellung
seitens des CDU-Fraktionsvorsitzenden, man wundere sich über die ablehnende Haltung der SPD, die sich
ja sonst als Mentor des Sozialen hervortue.
Trotz der verbleibenden Unsicherheit auf die Frage des
SPD-Fraktionsvorsitzenden, inwieweit die Aufsichtsbehörde das Vorhaben
genehmigt habe, beharrte die CDU-Fraktion auf der Abstimmung.
Dem wohlüberlegten Vorschlag Rommelfangers, die
Abstimmung so lange auszusetzen bis Rechtssicherheit gegeben sei und so die
Stiftung vor eventuellem Schaden zu bewahren, erteilte die Ratsmehrheit aus CDU,
FWG und FDP dennoch
eine Abfuhr.
Wenig lustig fanden die Ratmitglieder der Mehrheitsfraktion die Wortmeldung von SPD-Ratsmitglied Sommer, der nach Zitieren des Sprichwortes Aus anderer Leute Leder ist gut Riemen schneiden vorschlug, dass doch jedes Mitglied dieses Rates den laut Satzungsentwurf der Konzer-Doktor-Bürgerstiftung vorgesehenen Betrag von 500 Euro als Kapitalstock für die „Bürgerstiftung“ einbringen sollte. Auch der Hinweis, dass sie dann alle als Stifter gelten würden, fand wenig Begeisterung.
Um gegebenenfalls Schaden von der jungen Stiftung abzuwenden, muss die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von öffentlichem Vermögen klipp und klar feststehen.
Hintergrund:
Die Idee der Projektgruppe „Marke Konz“, eine Bürgerstiftung ins Leben zu rufen,
klingt gut und ist gut; eine unterstützungswürdige Sache. Die Präambel des
Satzungsentwurfes der Stiftung umschreibt bereits im ersten Satz und in aller
Deutlichkeit was beabsichtigt ist:
"Die Konzer-Doktor-Bürgerstiftung Konz ist
Ausdruck des privaten Engagements von Bürgern und Unternehmen, die das
Zusammenleben in ihrer Nachbarschaft, der Stadt und der Verbandsgemeinde Konz
fördern möchten. Mit der Bürgerstiftung werden die Bürger der Region Konz dazu
angeregt, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens zu
übernehmen. Es geht um die Stärkung der Eigeninitiative und des Gemeinsinns der
Bürger. Mit den von ihr geförderten und angeregten Vorhaben will sie
insbesondere Ausbildung und Bildung sowie soziale Kompetenzen vor allem junger
Mitbürger fördern, Einsamkeit und Isoliertheit Einzelner überwinden, die
gegenseitige Achtung und die Anerkennung des Andersseins weiterentwickeln,
Kreativität anregen, künstlerische Leistungen unterstützen, Verständnis und
Akzeptanz des freiheitlichen Rechtsstaats und Bewusstsein für politische
Verantwortung der Bürgern vertiefen."
Das ist klar und deutlich und der Unterstützung wert. Besonders der Hinweis auf die Träger der Stiftung: die Bürger der Region Konz. Stadt und Verbandsgemeinde Konz sollen nach den Vorstellungen des noch amtierenden Stadt- und Verbandsbürgermeisters Manns und auch seines Nachfolgers Dr. Frieden mit 50.000 Euro (je 25.000 € für Stadt und Verbandsgemeinde Konz) den Grundstock des Stiftungskapitals für die zu gründende private Konzer-Doktor-Bürgerstiftung bereitstellen.
Zur allgemeinen Information:
Wortlaut der offiziellen Kommentierung des § 84 GemO
Zu: Einbringung von Gemeindevermögen (Absatz 2)
Nach Absatz 2 darf die Gemeinde nur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn der mit der Stiftung
verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Damit soll
verhindert werden, dass die Gemeinde ohne zwingenden Grund Mittel in
Stiftungen längerfristig bindet, die ihr möglicherweise später für einen
anderen dringenden Bedarf fehlen.
Absatz 2 gilt im Übrigen, da die Überschrift des § 84 „Rechtsfähige
Stiftungen" lautet, nur für die rechtlich selbstständigen Stiftungen. Für
rechtlich unselbstständige Stiftungen empfiehlt es sich aber, diese Regelungen
analog anzuwenden, soweit nicht besondere Bestimmungen dem entgegenstehen.
Absatz 2 enthält folgende Voraussetzungen:
a) Die Gemeinde darf eigene Mittel in eine Stiftung nur dann einbringen,
wenn sich der Aufgabenzweck in anderer Weise nicht erfüllen lässt. Dies liegt
im wohlverstandenen Interesse der Gemeinde selbst, denn mit der Umwandlung von
freiem Vermögen in Treuhandvermögen beraubt sie sich finanzwirtschaftlicher
Dispositionsmöglichkeiten. [...].
b) Die Gemeinde muss vor der Gründung der Stiftung untersuchen, ob sich
der Aufgabenzweck nicht auf andere Weise erfüllen lässt. Dies wird in der
Regel tatsächlich möglich sein. [...].
Die Sicht der SPD-Fraktion im VG-Rat Konz:
Die löbliche Aufgabe der Konzer-Doktor-Bürgerstiftung wird durch den
Einsatz von Gemeindevermögen konterkariert. Förderung, Bildung, Ausbildung und Integration junger Menschen gehören in
erster Linie zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde und sind aus öffentlichen
Mitteln zu bestreiten. Eine Stiftung, die sich zum Ziel setzt, ergänzend im
Sinne der gemeindlichen Pflichtaufgaben zu wirken, ersetzt nicht diese
gemeindliche Pflichtaufgabe; sie wirkt lediglich unterstützend.
Hier stellt sich Frage, ob es nicht weitaus sinnvoller ist, im Rahmen der geltenden Zuschussbestimmungen der Verbandsgemeinde Konz die Stiftung mit einem jährlichen Zuschuss zu bedenken, der im Sinne der Erträge des Stiftungsvermögens sofort für die Stiftungszwecke verwendet werden kann.