Eine neue Baustelle im kommunalpolitischen
Alltag
Bleiben Fund- und herrenlose Katzen weiterhin der Beliebigkeit ausgesetzt?
Das meist durch den Menschen verursachte Unglück der Tiere schreitet
fort
Das erstrebenswerte Ziel, Fundtiere gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes
ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen, liegt in der Hand der
kommunalen Ordnungsbehörden. Die Tatsache, dass sich diese häufig und
beharrlich der Verantwortung zu entziehen versuchen, muss Tierfreunde und
Tierschützer auf den Plan rufen.
Die Umsetzung der kommunalen Pflichtaufgabe in Sachen Tierschutz ist
Stoßrichtung eines Antrages der SPD-Fraktion im
Verbandsgemeinderat (VG-Rat) Konz. Der in der Sitzung des VG-Rates am 27.01.2011
eingebrachte
Antrag vom 12. Januar 2011 wurde von Ratsmitglied Sommer erläuterte und
begründet. Sommer verdeutlichte die Auffassung der SPD-Fraktion und erklärte,
wie sich die Behörde gesetzeskonform verhalten könne. Bürgermeister Dr. Frieden
versuchte den Unterschied zwischen Fundkatzen und herrenlose Katzen zu
beschreiben. Mit der Bemerkung, dass die Einstufung sehr schwierig sei, traf er
ungewollt den Hintergrund des SPD-Antrages, der darauf abzielt, dem Tierschutz
nach Gutdünken der Fundbehörde entgegenzutreten.
Das angeblich korrekte Verhalten der Verwaltung leitete
Bürgermeister Frieden
von angeblichen Zahlungen über je 1.000 € der Verbandsgemeinden und über 6.000 €
des Kreises ab, die dem Tierheim Trier-Zewen jährlich zu Gute kämen. Diese
ungeordnete Aussage wurde von der Ratsmehrheit hingenommen; die Tatsache, dass
es sich hierbei, sofern sie überhaupt geleistet werden, um pauschale Zuwendungen ohne
konkrete Zweckbindung handele, blieb undiskutiert.
Zu einem Ergebnis kam der Rat
dergestalt, dass nach mehrheitlichem Beschluss die Bildung einer Arbeitsgruppe
verworfen und die weitere Beratung des SPD-Antrages an den Haupt- und
Finanzausschuss (HFA) verwiesen wurde. Wie in einem für Haushalt und Finanzen
zuständigen Ausschuss ein umfassender und rechtskonformer Umgang mit
aufgefundenen Tieren hergestellt werden soll, muss sich zeigen. Das heißt also:
Wenn die Beratung des SPD-Antrages im Haupt- und Finanzausschuss sinngebend sein
soll, dann kann es nur eine Entscheidung sein, dass die Finanzmittel für die
Durchführung einer ethisch begründeten Pflichtaufgabe bereitgestellt werden. Die nächste HFA-Sitzung findet am 10.03.2011
statt. Das Ergebnis dieser Beratungen solle danach dem
VG-Rat zu Entscheidung vorgelegt werden, so die übernommene Forderung des
SPD-Fraktionsvorsitzenden Lothar Rommelfanger.
Eine ministerielle Verfügung bleibt außer Acht
Grundlegende Verfahrenshinweise für die Fundbehörden zum Umgang
mit Fund- und herrenlosen Katzen sind in einer gemeinsamen
Verfügung des Ministeriums für Inneres und für Sport (ISM) und des für den
Tierschutz zuständigen Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (MUFV)
vom 25. Juli 2008 an die nachgeordneten mittleren und unteren
Verwaltungsbehörden gegeben worden. Nachrichtlich wurden auch die folgenden Behörden
und Institutionen informiert:
Die beiden Ministerien geben darin u.a. folgende die Rechtslage erläuternde Hinweise:
Hier liegt nun der Hund, besser die Katze, begraben, wie es nach einer deutschen
Redensart heißt, wenn man einer Sache auf den Kern kommt.
Die Formulierungen des Abschnittes 2. bieten für die Anwender der ministeriellen
Hinweise und bei schludrigem Umgang damit die missbräuchliche Interpretation, aus
einem „Fundtier“ ein "herrenloses" herbeizureden. Außerdem ist die zunächst und allgemein verneinende
Darstellung, „dass es sich in der Regel nicht um Fundtiere handelt“
geradezu eine Aufforderung, aufgefundenen Katzen grundsätzlich die
Fundeigenschaft abzusprechen. Die aufgeführten und dann eher als nebensächlich
erscheinenden äußeren Merkmale (z. B. das Tragen eines Halsbandes,
Ohrmarkierungen, Kennzeichnung mittels Mikrochip, guter Pflegezustand oder
zutrauliches Verhalten) können bei kumulativer Bewertung, d.h. bei
zusammengefasster Anwendung aller Merkmale dazu führen, dass die Einordnung als
„Fundtier“ oder "herrenlos" der Beliebigkeit der beurteilenden Personen unterliegt. Ohne
eine
nicht kumulative Verfeinerung der Begriffsanwendung bleibt der
missbräuchlichen Einordnung von Fundtieren als "herrenlos" Tür und Tor geöffnet.
Auf Anfrage hatte die VG-Verwaltung Konz dem Trierischen Volksfreund
diese nicht haltbare
Verfahrensweise auch prompt mit der Feststellung bestätigt: "Bei Katzen wird
die Fundtiereigenschaft grundsätzlich abgelehnt, es sei denn, das Tier ist
angefahren oder sonst verletzt".
Die Fundtieranerkennung ist jedoch schon allein durch "zutrauliches Verhalten"
oder auch "guter Pflegezustand"
unabdingbar.
Die Versorgungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörden besteht auch
unabweisbar für ausgesetzte Tiere. Das Tierschutzgesetz verbietet im § 3 das
Aussetzen durch folgenden Text: Es ist verboten, 3. ein im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen,
um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu
entziehen. Hier greift das so genannte Verbot der Dereliktion
(Aufgabe des Eigentums) mit der Maßgabe, dass ein verbotenes strafbewehrtes Aussetzen von Tieren keine Eigentumsaufgabe bedeutet. Die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters ist
somit analog zum Fundtier durch die Kommune wahrzunehmen.
§ 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt zu dem ausdrücklich : "Tiere sind
keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für
Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist."