Eine neue Baustelle im kommunalpolitischen Alltag
Bleiben Fund- und herrenlose Katzen weiterhin der Beliebigkeit ausgesetzt?

Das meist durch den Menschen verursachte Unglück der Tiere schreitet fort
Das erstrebenswerte Ziel, Fundtiere gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen, liegt in der Hand der kommunalen Ordnungsbehörden. Die Tatsache, dass sich diese häufig  und beharrlich der Verantwortung zu entziehen versuchen, muss Tierfreunde und Tierschützer auf den Plan rufen.
Die Umsetzung der kommunalen Pflichtaufgabe in Sachen Tierschutz ist Stoßrichtung eines Antrages der SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat (VG-Rat) Konz. Der in der Sitzung des VG-Rates am 27.01.2011 eingebrachte Antrag vom 12. Januar 2011 wurde von Ratsmitglied Sommer erläuterte und begründet. Sommer verdeutlichte die Auffassung der SPD-Fraktion und erklärte, wie sich die Behörde gesetzeskonform verhalten könne. Bürgermeister Dr. Frieden versuchte den Unterschied zwischen Fundkatzen und herrenlose Katzen zu beschreiben. Mit der Bemerkung, dass die Einstufung sehr schwierig sei, traf er ungewollt den Hintergrund des SPD-Antrages, der darauf abzielt, dem Tierschutz nach Gutdünken der Fundbehörde entgegenzutreten.
Das angeblich korrekte Verhalten der Verwaltung leitete Bürgermeister Frieden von angeblichen Zahlungen über je 1.000 € der Verbandsgemeinden und über 6.000 € des Kreises ab, die dem Tierheim Trier-Zewen jährlich zu Gute kämen. Diese ungeordnete Aussage wurde von der Ratsmehrheit hingenommen; die Tatsache, dass es sich hierbei, sofern sie überhaupt geleistet werden, um pauschale Zuwendungen ohne konkrete Zweckbindung handele, blieb undiskutiert.
Zu einem Ergebnis kam der Rat dergestalt, dass nach mehrheitlichem Beschluss die Bildung einer Arbeitsgruppe verworfen und die weitere Beratung des SPD-Antrages an den Haupt- und Finanzausschuss (HFA) verwiesen wurde. Wie in einem für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschuss ein umfassender und rechtskonformer Umgang mit aufgefundenen Tieren hergestellt werden soll, muss sich zeigen. Das heißt also: Wenn die Beratung des SPD-Antrages im Haupt- und Finanzausschuss sinngebend sein soll, dann kann es nur eine Entscheidung sein, dass die Finanzmittel für die Durchführung einer ethisch begründeten Pflichtaufgabe bereitgestellt werden. Die nächste HFA-Sitzung findet am 10.03.2011 statt. Das Ergebnis dieser Beratungen solle danach dem VG-Rat zu Entscheidung vorgelegt werden, so die übernommene Forderung des SPD-Fraktionsvorsitzenden Lothar Rommelfanger.

Eine ministerielle Verfügung bleibt außer Acht
Grundlegende Verfahrenshinweise für die Fundbehörden zum Umgang mit Fund- und herrenlosen Katzen sind in einer gemeinsamen Verfügung des Ministeriums für Inneres und für Sport (ISM) und des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (MUFV) vom 25. Juli 2008 an die nachgeordneten mittleren und unteren Verwaltungsbehörden gegeben worden. Nachrichtlich wurden auch die folgenden Behörden und Institutionen informiert:

Die beiden Ministerien geben darin u.a. folgende die Rechtslage erläuternde Hinweise: 

  1. Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sind als zuständige Fundbehörden verpflichtet, neben Fundsachen auch Fundtiere entgegenzunehmen (§ 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des Fundrechts vom 20. September 1977 - GVBl. S. 340, BS 400-3 - in Verbindung mit - 4 - den §§ 967 und 90 a Satz 3 BGB). Sie haben die Fundtiere nach § 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I 2007 S. 3001; 2008, S. 47), ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen.

    Weiter heißt es:
  2. Die Verpflichtung der Fundbehörde zur Unterbringung bzw. zur Übernahme der durch die Unterbringung und Betreuung der Tiere entstehenden Kosten bezieht sich ausschließlich auf Fundtiere, das heißt „verlorene“ Tiere im Sinne des § 967 BGB. „Verloren“ sind Tiere, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um Fundtiere handelt, es sei denn, äußere Merkmale (z. B. das Tragen eines Halsbandes, Ohrmarkierungen, Kennzeichnung mittels Mikrochip, guter Pflegezustand oder zutrauliches Verhalten) deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens vier Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat. Ab diesem Zeitpunkt endet auch die Erstattungspflicht der Gemeinde hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung des aufgefundenen Tieres.

Hier liegt nun der Hund, besser die Katze, begraben, wie es nach einer deutschen Redensart heißt, wenn man einer Sache auf den Kern kommt. 
Die Formulierungen des Abschnittes 2. bieten für die Anwender der ministeriellen Hinweise und bei schludrigem Umgang damit die missbräuchliche Interpretation, aus einem „Fundtier“ ein "herrenloses" herbeizureden. Außerdem ist die zunächst und allgemein verneinende Darstellung, „dass es sich in der Regel nicht um Fundtiere handelt“ geradezu eine Aufforderung, aufgefundenen Katzen grundsätzlich die Fundeigenschaft abzusprechen. Die aufgeführten und dann eher als nebensächlich erscheinenden äußeren Merkmale (z. B. das Tragen eines Halsbandes, Ohrmarkierungen, Kennzeichnung mittels Mikrochip, guter Pflegezustand oder zutrauliches Verhalten) können bei kumulativer Bewertung, d.h. bei zusammengefasster Anwendung aller Merkmale dazu führen, dass die Einordnung als „Fundtier“ oder "herrenlos" der Beliebigkeit der beurteilenden Personen unterliegt. Ohne eine nicht kumulative Verfeinerung der Begriffsanwendung bleibt der missbräuchlichen Einordnung von Fundtieren als "herrenlos" Tür und Tor geöffnet.
Auf Anfrage hatte die VG-Verwaltung Konz dem Trierischen Volksfreund diese nicht haltbare Verfahrensweise auch prompt mit der Feststellung bestätigt: "Bei Katzen wird die Fundtiereigenschaft grundsätzlich abgelehnt, es sei denn, das Tier ist angefahren oder sonst verletzt". Die Fundtieranerkennung ist jedoch schon allein durch "zutrauliches Verhalten" oder auch "guter Pflegezustand" unabdingbar.
Die Versorgungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörden besteht auch unabweisbar für ausgesetzte Tiere. Das Tierschutzgesetz verbietet im § 3 das Aussetzen durch folgenden Text: Es ist verboten, 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Hier greift das so genannte Verbot der Dereliktion (Aufgabe des Eigentums) mit der Maßgabe, dass ein verbotenes strafbewehrtes Aussetzen von Tieren keine Eigentumsaufgabe bedeutet. Die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters ist somit analog zum Fundtier durch die Kommune wahrzunehmen.
§ 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt zu dem ausdrücklich : "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."

Finanzielle Unterstützung des Tierheimes Trier-Zewen
Wohin mit den Fundtieren, wenn das einzige Tierheim in der Region (Träger: Tierschutzverein Trier und Umgebung e.V.) auf Grund chronischer Finanznot die kostenlose Aufnahme verweigern muss? Der Verweigerungshaltung der zuständigen Gemeindeverwaltungen zur Kostenübernahme für die Aufnahme von Fundtieren geht zwangsläufig die Verweigerung zur Aufnahme der Fundtiere voraus. Hier beißt sich das Problem selbst in den Schwanz. Wenn man nämlich bedenkt, dass die Kommune zur Erfüllung ihrer Aufgabe ein eigenes Tierasyl unterhalten müsste, wie das nicht wenige Kommunen in Deutschland tun, sollte die angemessene Unterstützung eines vorhandenen Tierasyls eine Selbstverständlichkeit sein. Mit der Weigerung, Verantwortung für Fund- und herrenlose Tiere zu übernehmen, spart also die Kommune zunächst die Kosten. Sollte ihr tatsächlich das Geld fehlen, um das Staatsziel Tierschutz zu erfüllen, darf sie für die Erfüllung der Pflichtaufgabe auch die nötigen Finanzmittel erheben.