Ein Bärendienst für hilflose Tiere
Mehrheit im Verbandgemeinderat Konz zeigt kein Interesse
am Tierschutz; Sitzung am 15.12.2011
Der Untertitel "Tawerner Kommunalpolitiker scheitert mit Tierschutz-Antrag" in der Berichterstattung des Trierischen Volksfreundes http://www.volksfreund.de/nachrichten/region/konz/aktuell/Heute-in-der-Konzer-Zeitung-Kein-Katzenjammer-im-Konzer-VG-Rat;art8100,3006621 am 20.12.2011 konnte treffender nicht sein. Der Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Konz am 15.12 2011 "Umsetzung des Staatszieles Tierschutz in der Verbandsgemeinde Konz", war von erfolgreichen Abwehrbemühungen des Konzer Verbandsbürgermeisters Dr. Frieden geprägt. Der ursprüngliche Antrag der SPD-Fraktion in der Sitzung des VG-Rates am 27.01.2011 stand erneut als Tagesordnungspunkt der letzten Sitzung am 15.12.2011 zur Debatte. Die Abwehrhaltung des Bürgermeisters und seiner ihn stützenden CDU-Fraktion im Verein mit FWG und FDP verhinderte schon am 27.01.2011 die Absicht der Antrag stellenden SPD-Fraktion, einen einheitlichen Kenntnisstand des Rates herzustellen. CDU, FWG und FDP sollten im Haupt- und Finanzausschuss (HFA) mit ihrer Mehrheit dafür sorgen, dass dieses Thema zu Fall gebracht wird. So kam es denn auch. Schier unerträglich wird die Unterwürfigkeit entscheidungsfähiger Ratsmitglieder, im vorliegenden Fall des CDU-Fraktionsvorsitzenden im VG-Rat Konz, der plötzlich in der Sitzung nicht mehr wissen will, wovon überhaupt die Rede ist, als SPD-Ratsmitglied Sommer sich mit dem Verbandsbürgermeister auseinandersetzte. Auch sonst waren leider keine dem Tierschutz nahe stehenden Ratsmitglieder auszumachen.
Die Ausgangslage:
"Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die
Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und
großen kreisangehörigen Städte sind als zuständige Fundbehörden verpflichtet,
neben Fundsachen auch Fundtiere entgegenzunehmen (§ 1 der Landesverordnung über
die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des
Fundrechts vom 20. September 1977 - GVBl. S. 340, BS 400-3 - in Verbindung mit -
4 - den §§ 967 und 90 a Satz 3 BGB). Sie haben die Fundtiere nach § 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I 2007 S. 3001; 2008,
S. 47), ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen.
Handlungshinweise für die rheinland-pfälzischen Ordnungs-
bzw. Fundbehörden
Zugelaufene/gefundene Haustiere unterliegen den fundrechtlichen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 965 bis 984). Die
unverzügliche Anzeigepflicht des Finders gegenüber der Behörde, die
Ablieferungspflicht bei der Behörde, der Ersatzanspruch des Finders für
notwendige Aufwendungen bis hin zur Kostenerstattung durch den ausfindig
gemachten Eigentümer sind hier geregelt. Tiere sind keine Sachen, aber die für
Sachen geltenden Vorschriften des BGB (§ 90a) sind anzuwenden. Das bedeutet:
Anerkennung von zugelaufenen / gefundenen Tieren durch die
Gemeinden
Für die Gemeinden entstehen durch die Aufnahme von Fundtieren Kosten. Deshalb
versuchen sie Fundtiere, vor allem Katzen, nicht als Fundtiere anzuerkennen
sondern irgendwie als herrenlose oder gar wildlebende Tiere zu definieren, um
sich der Verantwortung zu entziehen. Bei der VG-Verwaltung Konz ist das
nachweislich der Fall.
Verhindern administrative Hemmnisse die Umsetzung des
Tierschutzes?
Spitzfindig und autoritär ist die Argumentation des Konzer
Verbandsbürgermeisters, wenn er gegenüber dem TV äußert, nicht der
Bürger habe über das Schicksal eines aufgefundenen hilflosen Tieres zu
entscheiden, sondern die Verwaltung. Tierschutz in der VG Konz scheitert also an
der innerbehördlich destruktiv verordneten Ausführung einer Pflichtaufgabe. Das
so hinzunehmen erinnert fatal an obrigkeitshörigen Gehorsam, wie er vor hundert
Jahren gebieterisch funktionierte. Im Ergebnis führt es dazu, dass vielfach
aufgefundene und offensichtlich ausgesetzte zutrauliche Kätzchen und Katzen als
Fundtiere abgewiesen wurden.
Diese Handlungsweisen entgegen der bereits mehrfach auf dieser Homepage und
zuletzt auch im TV vom 20.10.2012 kolportieren gemeinsamen
Verfügung des Innenministeriums und des Umweltministeriums Rheinland-Pfalz vom
25.07.2008 sind der Dorn im Auge derer, die sich um hilflose Tiere kümmern. Wie ein Fanal
sollte deshalb auch der Satz im letzten Absatz der Verfügung wirken:
Die Achtung des Tieres als Mitgeschöpf und die Verpflichtung zum Schutz des
Tieres vor vermeidbaren Leiden und Schäden besteht dabei unabhängig von der
rechtlichen Einordnung als „Fundtier“.
Wem das immer noch nicht
einleuchten will, dem könnten künftig auch mal Petitionen im Sinne von Fachaufsichts-
bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden weiter helfen.
Sind die Kosten das Problem?
Scheitert der hier zur Diskussion stehend Tierschutz in der VG Konz
am Geld? Dann sollte man sich am Beispiel anderer Verbandsgemeinden in der
Region orientieren. Im Vulkaneifelkreis haben die Verbandsgemeinden mit dem
"Förderverein Eifeltierheim e.V."(
http://www.foerderverein-eifeltierheim.de/ ) eine fast vorbildliche Kostenvereinbarungen
getroffen. Hauptbestandteil der Vereinbarung ist die folgende pauschale
finanzielle Beteiligung der einzelnen Verbandsgemeinden im Vulkaneifelkreis:
Die Fundbehörde zahlt dem Tierschutzverein zur Deckung aller seiner aus diesem Vertrag erwachsenden Aufwendungen bzw. Verpflichtungen einschließlich der tierärztlichen Versorgung eine jährliche Pauschale von
0,20 €/Jahr je Einwohner in der VG bis 20 Fundkatzen
0,22 €/Jahr je Einwohner in der VG bis 30 Fundkatzen
0,25 €/Jahr je Einwohner in der VG ab 30 Fundkatzen, wobei die Einwohnerzahl der Hauptwohnungen am 31.12. des Vorjahres maßgebend ist.
Eine Vision
Sollte sich der Verbandsgemeinderat Konz künftig zu einer ähnlichen Lösung
entschließen, dann könnten die ca. 32.000 Einwohnern je nach Anzahl Fundkatzen
pro Jahr pauschalierte Zahlungen an den Tierschutzverein Trier und Umgebung e.V.
von 6.400 € bis 8.000 € leisten. Gemessen an der jährlichen Leistung der
Stadt Trier an das Tierheim in Höhe von ca. 48.000 € ein sehr moderater Aufwand
für die Erfüllung des Staatszieles Tierschutz in der VG Konz. Die Gefahr, dass
die Bürgerinnen und Bürger der VG Konz ihre Gemeindevertretung wegen 20 bis 25
Cent pro Jahr in die Wüste schicken, geht gegen Null. Die Vorbildfunktion der VG
Konz wäre der erste Schritt für den Kreis Trier-Saarburg und seiner
Verbandsgemeinden. Zunächst hat Bürgermeister Frieden ein fragwürdiges Ziel
erreicht: Gemäß Gemeindeordnung § 34 (1) Satz 5, darf ein Tagesordnungspunkt
erst nach 6 Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden.